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   LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21 B ER   

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LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21 B ER (https://dejure.org/2021,12025)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05.05.2021 - L 20 KR 21/21 B ER (https://dejure.org/2021,12025)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - L 20 KR 21/21 B ER (https://dejure.org/2021,12025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 3
    Sozialprozessrecht: Kostenentscheidung bei verzichtbarer Inanspruchnahme des Gerichts

  • rewis.io

    Kostentragung bei verzichtbarer Inanspruchnahme des Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits (insbesondere durch übereinstimmende Erledigungserklärung) entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, wobei unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der mutmaßlichen Erfolgsaussicht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R) eine Ermessensabwägung vorzunehmen ist (vgl. Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 23; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13).

    Diese sonstigen Gesichtspunkte werden meist unter dem Begriff des Veranlassungs- bzw. Veranlasserprinzips zusammengefasst (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 12b; Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 22).

    Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Behörde zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensgegners verpflichtet sein, obwohl die Anrufung des Gerichts ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist, weil die Behörde beispielsweise durch eine unzutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, durch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung:oder durch eine sonstige falsche Sachbehandlung Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 87/00 R, und Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R).

  • BSG, 07.09.1998 - B 2 U 10/98 R

    Entscheidung über Kosten des gesamten Rechtsstreits

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Ebenso kann das Gericht eine Kostenteilung aussprechen, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung der Streitstand in tatsächlicher Hinsicht noch völlig ungeklärt ist; eine weitere Sachverhaltsaufklärung insofern alleine zum Zwecke der Kostenentscheidung wird als unzulässig betrachtet (vgl. Hauck, a.a.O., § 193, Rdnr. 73 - m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, das keinen Anlass für weitere Ermittlungen nur zum Zwecke der Kostenentscheidung gesehen hat; einschränkend Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13d, der nur eine Verpflichtung, nicht aber ein Recht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verneint).

    Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem "Verfahrenserfolg", also inwieweit ein Kläger "das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel ... im Ergebnis erreicht" (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL).

    Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung betrifft deshalb die Kosten beider Rechtszüge (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 R, und vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B).

  • BSG, 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits (insbesondere durch übereinstimmende Erledigungserklärung) entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, wobei unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der mutmaßlichen Erfolgsaussicht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R) eine Ermessensabwägung vorzunehmen ist (vgl. Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 23; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13).

    Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem "Verfahrenserfolg", also inwieweit ein Kläger "das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel ... im Ergebnis erreicht" (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL).

  • BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

    Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Die Vorschriften der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) finden dabei jedenfalls keine unmittelbare Anwendung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 24.05.1991, 7 RAr 2/91; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 193, Rdnrn. 1a, 13d, der auf die Unterschiede im Kostenrecht der Verfahrensordnungen hinweist).

    Umgekehrt kann der Rechtsbehelfsführer seine Kosten selbst zu tragen haben, obwohl er in der Hauptsache einen Erfolg erreicht hat oder obsiegt hätte, wenn dies allein auf eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 24.05.1991, 7 RAr 2/91).

  • BVerfG, 01.10.2009 - 1 BvR 1969/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Kostenerstattung im

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Insoweit kann auch von Relevanz sein, ob ein Rechtsbehelfsführer unnötige Kosten verursacht hat (vgl. Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 12b - m.w.N) oder es möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Gerichtsverfahren zur Verwirklichung des Anspruchs zu vermeiden, also z.B. auf die frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs zu verzichten (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017, VfGBbg 37/16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.02.2008, L 19 B 98/07 AS, und vom 14.04.2008, L 7 B 311/07 AS).

    Denn sonst würde der sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz, dass für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1973, 1 BvL 9/71, vom 25.07.1979, 2 BvR 878/74, und vom 03.12.1986, 1 BvR 872/82), nicht ausreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09).

  • BSG, 03.05.2018 - B 8 SO 44/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem "Verfahrenserfolg", also inwieweit ein Kläger "das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel ... im Ergebnis erreicht" (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL).

    Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung betrifft deshalb die Kosten beider Rechtszüge (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 R, und vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B).

  • BSG, 01.04.2010 - B 13 R 233/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung ohne Urteil - Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem "Verfahrenserfolg", also inwieweit ein Kläger "das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel ... im Ergebnis erreicht" (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL).

    Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung betrifft deshalb die Kosten beider Rechtszüge (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 R, und vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Denn sonst würde der sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz, dass für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1973, 1 BvL 9/71, vom 25.07.1979, 2 BvR 878/74, und vom 03.12.1986, 1 BvR 872/82), nicht ausreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Behörde zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensgegners verpflichtet sein, obwohl die Anrufung des Gerichts ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist, weil die Behörde beispielsweise durch eine unzutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, durch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung:oder durch eine sonstige falsche Sachbehandlung Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 87/00 R, und Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21
    Denn sonst würde der sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz, dass für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1973, 1 BvL 9/71, vom 25.07.1979, 2 BvR 878/74, und vom 03.12.1986, 1 BvR 872/82), nicht ausreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09).
  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 37/16

    Begründung; Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung; Willkür; effektiver

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2008 - L 19 B 98/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2008 - L 7 B 311/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Bayern, 17.05.2010 - L 9 B 197/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostentragung bei Erledigterklärung -

  • BSG, 08.12.1992 - 11 RAr 39/91

    Anforderungen an die Pfändung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe -

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